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Statuten «Aufrecht-Schweiz»

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Aufrecht-Schweiz», «Debout-Suisse», «AlzaTI-Svizzera», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle oder Wohnort des Präsidenten. Er ist in jeder Hinsicht unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein unterstützt die Vereinsmitglieder bei ihren politischen Bestrebungen.
Die ausführliche Definition erfolgt auf entsprechenden Zusatzdokumenten.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt keine Partikularinteressen. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Spenden und Zuwendungen aller Art
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Verkäufen

Die Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck des Vereins.
Des Geschäftsjahrs endet jeweils am Ende von Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Der Mitgliedschaftsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und beträgt im ersten Vereinsjahr 12.91Fr.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Mitgliedschaft entscheidet.
Aktive Mitglieder: Gesamtverantwortliche für die einzelnen Kantone – mit Stimmrecht
Passive Mitglieder: Wahlteilnehmer/Kandidaten – kein Stimmrecht

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit durch Mitteilung per Brief oder E-Mail möglich und wird durch Bestätigung durch den Vorstand sofort rechtskräftig. Mitgliedschaftsbeiträge werden nicht rückerstattet.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. In diesem Fall tritt er erst nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) das Sekretariat

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im ersten Halbjahr statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen auf elektronischem Weg sind gültig.
Die Aufforderung zu Tranktandierungsanträgen wird 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt. Diese sind zuhanden der Mitgliederversammlung bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
i) Änderung der Statuten
j) Kenntnisnahme, bzw. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
k) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

9. Elektronische oder schriftliche Abstimmung

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen Folgendes durchführen:

a) eine virtuelle Mitgliederversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Mitgliederversammlung stattfinden, zum Beispiel per E-Mail.
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.

Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 8.

10. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird jährlich gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und ver-wirklicht den in den Statuten vorgesehenen Zweck des Vereins, inklusive Projekte.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) oder mit geeigneten elektronischen Hilfsmitteln gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

11. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.

12. Das Sekretariat

Das Sekretariat betreut die Mitgliederverwaltung und erledigt die vom Vorstand überwiesenen Aufträge. Das Sekretariat wird nach Bedarf honoriert.

13. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes.

14. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die den gleichen oder einen ähnlich gemeinnützigen Zweck verfolgt.

16. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. Oktober 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Dübendorf, den 14. Oktober 2021

Die Co-Präsidenten:
Patrick Jetzer
Peter Eberhart 

Der Protokollführer:
Josef Ender